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Dem Landesverband Berlin der Bürgerbewegung pro Deutschland droht die Ausgliederung aus dem Giroverkehr. Die Berliner Sparkasse hat angekündigt, das Girokonto des Landesverbandes am Freitag, den 24. Februar 2012, aufzulösen. Die Grundlage dafür bietet ein Beschluß der Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2012 (OVG 3 S 140.11), mit dem eine Einstweilige Verfügung des Verwaltungsgerichtes Berlin aufgehoben worden ist, die dem Geldinstitut auferlegte, das Girokonto bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Kontoführung in der Hauptsache zu unterhalten. Da ein Termin im Hauptsache-Verfahren auf sich warten läßt, müßte der Landesverband in diesem Fall zumindest etliche Monate ohne Girokonto auskommen.




„Wir müssen für einen geringfügig Beschäftigten einen monatlichen Beitrag an die Knappschaft abführen. Das ist nur unbar möglich“, erklärt dazu der Landesvorsitzende Lars Seidensticker. Er verweist außerdem auf Probleme bei der Entgegennahme der nächsten Quartalszahlungen im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien durch das Berliner Abgeordnetenhaus. Dem Landesverband stehen quartalsmäßig, das nächste Mal zum 15. Mai 2012, Euro 2.229,75 aus Landesmitteln zu. „In Berlin erhalten neun Parteien Geldmittel im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung. Die Auszahlung erfolgt per Überweisung. Von den anspruchsberechtigten Parteien wären wir dann die einzige ohne Bankverbindung“, stellt Seidensticker fest.



Das Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache sollten ausländische Banken oder deutsche Kleinbanken in die Bresche springen. Zitat aus dem Beschluß:



„Gerade bei kleineren Banken, Online-Banken oder Banken des europäischen Auslands kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie ebenso wie die von der Antragstellerin bisher allein angesprochenen größeren Banken die Kontoeröffnung von vornherein ablehnen würden.“



Dazu erklärt Manfred Rouhs:



„Das ist eine ungewöhnliche Sicht der Dinge. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen beziehen jedes Jahr aus ihrer besonderen Rechtsstellung aufgrund der Absicherung, die ihnen die staatliche Anbindung bietet, geldwerte Vorteile in Milliardenhöhe. Dem steht ihre Kontraktpflicht gegenüber jedermann gegenüber, die zweifellos einen handfesten wirtschaftlichen Nachteil darstellt: Sparkassen müssen auch für arme Bürger und für offiziös unerwünschte Rechtssubjekte – wie die Bürgerbewegung pro Deutschland – Girokonten führen. Auf die Idee, eine solche undankbare, weil wirtschaftlich unrentable Aufgabe im Einzelfall – ausdrücklich übergangshalber, bis zu einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache – an kleine Privatbanken oder gar an ausländische Banken zu delegieren, muß man erst einmal kommen. Warum sollten sich diese Geldinstitute für die den Sparkassen gesetzlich zugewiesene Sicherstellung des Giroverkehrs außerhalb von Erwägungen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit zuständig fühlen?“



Seit dem vergangenen Freitag, 17. Februar 2012, richtet pro Deutschland zahlreiche Anfragen an Banken im gesamten Bundesgebiet mit der Zielsetzung, dort ein Konto für den Landesverband Berlin zu eröffnen. Bislang haben alle angesprochenen Banken abgesagt – auch die ausländischen. Dazu Rouhs:



„Wir arbeiten heute und morgen (Dienstag) intensiv durch und werden sicher eine dreistellige Zahl von Anfragen an Banken zum Zweck der Kontoeröffnung erreichen. Sollte das weiterhin erfolglos bleiben, müßten wir im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die Auflösung des Kontos am Freitag zu verhindern.“
Diese "Begründung" ist so hanebüchen das man dies schon nicht mehr als schlechten Witz ansehen kann.

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Eine Sparkasse ist ein Kreditinstitut. Sparkassen haben die Aufgabe, der Bevölkerung Möglichkeiten zur sicheren und verzinslichen Geldanlage zu bieten und die örtlichen Kreditbedürfnisse zu befriedigen. Die Erzielung von Gewinnen ist hierbei nicht der Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. Das Geschäftsgebiet einer Sparkasse ist in der Regel auf das Gebiet ihres Trägers, beispielsweise einer Stadt, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes, begrenzt.

In Deutschland handelt es sich – bis auf wenige so genannte freie Sparkassen – um öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die auf der Basis des Kreditwesengesetzes (KWG), des Sparkassengesetzes ihres Bundeslandes und ihrer Satzung Bankgeschäfte betreiben. Die Sparkassensatzung basiert je nach Rechtsform entweder auf öffentlichem oder auf Privatrecht.
Sparkassen sind in Deutschland in der Regel Anstalten des öffentlichen Rechts. Träger öffentlich-rechtlicher Sparkassen sind kommunale Gebietskörperschaften, wie Städte, Gemeinden oder Landkreise oder ein kommunaler Sparkassenzweckverband als Zusammenschluss mehrerer Gebietskörperschaften. Oftmals deutet bereits der Name auf den kommunalen Träger hin, z. B. Stadtsparkasse, Kreissparkasse oder Bezirkssparkasse. Rechtsgrundlagen für Gründung und Betrieb sind das Sparkassengesetz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, und eine vom Träger erlassene Satzung. Die Organe einer Sparkasse sind der Vorstand als geschäftsführendes Gremium und der Verwaltungsrat als Aufsichtsgremium. In einigen Bundesländern ist weiterhin für bestimmte (in der Regel besonders hohe oder risikoreiche) Kreditentscheidungen ein Kreditausschuss zu bilden. Im Sparkassengesetz für Baden-Württemberg ist der Kreditausschuss als eigenes Organ neben Vorstand und Verwaltungsrat konzipiert.