Belege?
Dürfte schwer werden, da bei anderen Berufen keine solche Statistiken geführt werden, beziehungsweise bei anderen Missbarauchsfällen medial keine solche Beziehungen zwischen Tat und Berufsstand hergestellt wird.Und was du mutmaßt was sein könnte ist nicht von Relevanz, man kann auch mutmaßen das die Radfahrer die größten Übeltäter sind, bewiesen ist dieses unsäglich erbärmliche Verbrechen in dieser Häufung nur den katholischen Pfaffen.
Sicherlich die Basis ist grösser , dafür aber ebendso die Anzahl der Fälle, deswegen habe ich schon in einem Post ganz zu Anfang nachgefragt, wenn du hier einen Berufstand so pauschal verurteilst, was sind die prozentualen Verhältnisse. Wievielen % der Priestern ist Missbrauch nachgewisen worden, dazu solte klar sein, das wenn ein Priester 100 Fälle zu verantworten hat es trotzdem nur 1 Priester ist, also nicht die Anzahl der Fälle ist relevant sondern die Anzahl der nachweislich bewiesenen straffälligen Priester iV zur Gesamtzahl aller Priester. Das im Vergleich zur Anzahl aller straffälligen Personen iV zur Gesamtbevölkerung (allerdings nur der erwachsenen Männer), ähnliches könnte man auch für Jugendleiter uä tun.Und versuche nicht andauernd diesen irreführenden und völlig falschen Vergleich "privaten" Missbrauches, hier kämen zum Beispiel in Österreich ca. 4 Millionen Erwachsene in Frage, während es ca. 4000 Paffen gibt, derlei Vergleiche sind irreführend und falsch, da kannst du gleich 0,75 Milliarden Chinesen hernehmen, da würde man sicher die meisten Fälle vorfinden.
Da du die Behauptung aufgestellt hast dieses Vrhältnis sei bei Priestern signifikant höher, obligt dir auch die Beweislast, und weiterhin selbst wenn es so sein sollte dürfte der prozentuale Anteil minimal sein, sodass eine Pauschalverurteilung der Kirche nach wie vor unzulässig ist.
Eine Verharmlosung ist es nur wenn es vom Anwender auch so gemeint ist und nicht wenn andere es als Verharmlosung verstehen.Versuche nicht wieder durch Verharmlosung und Verdrehung zu fälschen, es hat geheißen: Kinderschändung ist eines der verwerflichsten Verbrechen, das wirst du wohl nicht leugnen wollen, oder doch?
Ich habe im TV bei Berichten dazu oder in Zeitungen noch nie das Wort Kinderschändung in diesem Zusammenhang gelesen, dot heisst es Missbracuh oder Kindesmissbrauch, und ich persönlich sehe darin auch keinen Unterschied.
BlödsinnUnd es heißt nun einmal nicht "Missbrauch" diese verharmlosende Wortmissgeburt wurde von den Paffen zur Verharmlosung ihrer Verbrechen an Kindern erfunden, Kinderschändung ist ein Verbrechen, und im Gesetz als Rechtsterminus genau beschrieben!
ich unterscheide nicht zwingend zwischen Religionen und anderen zB politischne Ideologien.Zu 2. Geht aus, mag gerade noch angehen, historisch gesehen hat keine der großen Weltreligionen solche Ströme von Blut, im Zeichen der Religion vergossen wie das Christentum!
Betrachtet man die letzten 100 Jahren ist die Ideologie mit den meisten Todesopfern in Absteigender Reihenvolge
Kommunismus
Nationalsozialismus
Islam
Hinduismus
Das Christentum kannst du aus dieser Liste getrost herauslassn denn die anzahl der Todesopfer die durch die kKirche und das Christentum begangen wurde sind diesbezüglich verschwinden gering.
Ja und....?Hier: Paragraph 177 StGB (Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung)
Wer eine andere Person
mit Gewalt,
durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
das Opfer
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.