Gedacht war mal folgende Gewaltenteilung:
…
Art. 20 II S. 2 GG. Gewaltenteilung bedeutet Gewaltentrennung und damit die Aufteilung der Staatsaufgaben in drei Gruppen von Organen - auf Exekutivorgane (Behörden), Legislativorgane (Parlamente) und Rechtsprechungsorgane (Gerichte).
…
Dann hatten wir als zusätzliche Gewalt den Journalismus.
In Zukunft haben wir dann noch den ZdM als übergeordnete Gewalt.