Irrtum mein lieber hamburger, weil du einiges ignorierst.
1. Ist ein Verstoß gegen § 95 AufenthG kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Ich habe meine Ausführungen in #43 hypothetisch unter der Annahme gemacht, der Verstoß wäre ein Antragsdelikt. Bei einem Offizialdelikt haben wir keinen Antragssteller.
2. Natürlich kann jemand anderes Antragsteller seinen, das ist in
§ 77 StGB geregelt. Das Ganze tut aber nichts zur Sache, weil wir es mit einem Offizialdelikt zu tun haben und nur hypothetisch annehmen, es ist ein Antragsdelikt. Aber führen wir unsere Hypothese einfach weiter, hamburger. Nenn mir ein Gesetz, das für unseren Fall einen anderen Antragssteller bestimmt als in § 77 StGB genannt. Spar dir die Mühe, denn selbst das ist irrelevant. Würdest du selber erkennen, wenn du § 172 StPO richtig gelesen hättest, hamburger. Siehe Punkt 3.
3. Ignorierst du den Verfahrenablauf.
Verfahrenseinstellung -> Beschwerde -> Bescheid über die Ablehnung der Beschwerde -> Klage.
Wem spricht § 172 Absatz 1 StPO das Recht der Beschwerde zu, nur dem Verletzten.
Da es aber kein Antragsdelikt ist, spielt es keine Rolle.