Alles ist Betrug rund um Windräder, aber mit dem Schrott machte Siemens Energy Milliarden Verluste
Mo, 25. Dezember 2023
Windkraftanlagen sind bei vielen Waldeigentümern populär. Erstaunlich ist, dass die damit verbundenen Risiken kaum diskutiert und die Entscheidungen ohne Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte – vor allem der Dimension der Rückbaukosten – getroffen werden. Von Ferdinand Graf Spiegel
Dieser Text behandelt Risiken für
Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Verpachtung von Waldflächen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen (WKAen):
1. Waldbauliche Schäden durch die Errichtung von WKAen im Wald
Der Wald wird durch WKAs massiv und dauerhaft (Jahrzehnte, wenn nicht Jahrhunderte) geschädigt.
Die Dokumentation bei
ZDF-Info vom 3. September war ein Meilenstein. Etwa ab Minute 24 wird es für Waldeigentümer in dieser Dokumentation besonders interessant: Die weiträumige Fragmentierung und Zersplitterung der Bestände durch großzügige Straßen und Kranarbeitsflächen für die WKAen sind schon waldbaulich sehr nachteilig.
https://www.tichyseinblick.de/gastbe...ftanlagen-wka/
2. Wirtschaftlich hängt die Windkraft vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab, das dem Betreiber über 20 Jahre vielerlei ungewöhnliche finanzielle und sonstige Vorteile gewährt. Der Bestand dieses Gesetzes ist jedoch über diesen langen Zeitraum keinesfalls sicher.
Es ist nicht auszuschließen, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass irgendwann in der Zukunft ein zuständiges Gericht oder eine nach einer Wahl dann vielleicht nicht mehr grün orientierte Regierungskoalition das EEG aufheben wird und damit die großzügige Politik zugunsten der Windenergie faktisch beendet wird. Bei einer Wende in der Energiepolitik stünde die Aufhebung oder mindestens eine umfassende Neufassung des EEG im Vordergrund des Politikhandelns: Das EEG ist die zentrale Gesetzesnorm für die derzeitige fatale Energiepolitik, die die erneuerbare Energie aus Wind und Sonne als mehr oder weniger einzige Energiequelle akzeptiert.
Die Folgen einer Aufhebung des EEG wären dramatisch für die Windenergie im Wald und damit für die betroffenen Waldeigentümer: Mit der Aufhebung des EEG fallen die weit über dem Markt liegenden Einspeisevergütungsansprüche für Wind- und Sonnenstrom mit sofortiger Wirkung weg. Der Betreiber der WKA wird in der Regel illiquide, da die Betreiber (meist reine Projektgesellschaften mit typischerweise hoher Fremdfinanzierung und geringem Eigenkapital) neben den Einspeisevergütungen wohl nicht über nennenswerte weitere Einnahmen verfügen.
und das ist der größte Betrug per Gesetz wie so oft Der Betrieber geht bekanntlich in die Insolvenz!
3. Rückbau-Pflicht (§ 35, Absatz 1, Ziffer 5 und Absatz 5, Satz 2 BauGB)
Der Betreiber der WKA ist nach „dauerhafter Beendigung der Nutzung“, also in der Regel nach 20 Jahren (außerplanmäßig eben auch bei einer Beendigung des Betriebs nach Aufhebung des EEG) verpflichtet, die Anlage zurückzubauen und die Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das bedeutet, dass die Anlage komplett abgebaut und gesetzeskonform entsorgt werden muss. Darüber hinaus ist das gesamte Fundament (nicht nur ein Teil davon), die Kabel und Trafostationen sowie die Zuwegungen und alle anderen Bodenversiegelungen zu beseitigen. Das Grundstück ist in den Originalzustand wie vor der Nutzung durch die WKA zurückzuversetzen. Das bedeutet auch, dass bei der Beseitigung von Bodenversiegelungen nur Original-Waldboden und nicht gewöhnlicher Humus in die ausgekofferten rückgebauten Zuwegungen usw. eingebracht werden darf, da sich Waldboden mikrobiologisch deutlich von Ackerboden und sonstigem Humus unterscheidet.
4. Der Grundstückseigentümer haftet gesetzlich als „Zustandsstörer“ unbeschränkt für die Kosten des Rückbaus einer Windkraftanlage und der Beseitigung von Bodenversiegelungen, wenn der Pächter (= Betreiber der WKA) seines Grundstücks ausfällt. Der Eigentümer hat dann auf eigene Kosten den Rückbau durchzuführen.