AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf
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ERNEUER
... schau dir das Partei-Programm der "Alternative für Deutschland" ( AfD ) an u. ich gehe davon aus,
dass wir dich dann von der Vielfalt überzeugt haben :compr:
Gruß
Nein, die Überzeugung reicht nicht. Wie gesagt; D raus aus dem Euro, D raus aus der EU und Nato, Wirtschafts,-und Scheinasylanten raus, sowie die Abschaffung der kap. Marktwirtschaft. Und das kann nur die NPD bieten. Auf also in ein neues anständiges Deutschland ohne CDU, SPD, FDP, linke, grüne und vor allem ohne dem aufgeblähten Politaperrat mit über 600 BTA.
AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf
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Gehirnnutzer
Cinnamon, die EMRK muss vom BVerfG berücksichtigt werden, dass ist richtig, jedoch hat sie nicht Vorrang vor dem Grundgesetz und das BVerfG muss der Rechtsauslegung des EGMR nicht folgen, im Gegensatz zu den deutschen Gerichten der ordentlichen und besonderen Gerichtsbarkeit.
Das würde aber dann dazu führen, dass ggf. der Staat ein Verfassungsgerichtsurteil nicht beachten dürfte. Denn die Bundesrepublik als solche ist natürlich nach der EMRK dazu verpflichtet, die Urteile des EuGHMR zu beachten und sich an sie zu halten. Würde also ein Urteil des BVerfG für konventionswidrig erklärt, würde sich die Bundesrepublik Deutschland laufend schadensersatzpflichtig machen, sofern sie dieses für konventionswidrig befundene Urteil weiter ausführen würde. Ggf. müsste der Gesetzgeber dann das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ändern und dessen Urteile dann bspw. unter den Vorbehalt der Bestätigung durch den EuGHMR stellen, soweit der Grundrechtsschutz betroffen war. Oder etwa das Parteiengesetz abändern, dass in diesem Falle die Bundesregierung das Verfassungsgerichtsurteil für unanwendbar erklären darf, um ihren Pflichten nach der EMRK zu genügen und die gebotene Eile zu wahren, um Schadensersatzpflichten zu verhindern. Das würde dann nämlich eine Verfolgung nach 94 StGB ausschließen.
AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf
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Cinnamon
Das würde aber dann dazu führen, dass ggf. der Staat ein Verfassungsgerichtsurteil nicht beachten dürfte. Denn die Bundesrepublik als solche ist natürlich nach der EMRK dazu verpflichtet, die Urteile des EuGHMR zu beachten und sich an sie zu halten. Würde also ein Urteil des BVerfG für konventionswidrig erklärt, würde sich die Bundesrepublik Deutschland laufend schadensersatzpflichtig machen, sofern sie dieses für konventionswidrig befundene Urteil weiter ausführen würde. Ggf. müsste der Gesetzgeber dann das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ändern und dessen Urteile dann bspw. unter den Vorbehalt der Bestätigung durch den EuGHMR stellen, soweit der Grundrechtsschutz betroffen war. Oder etwa das Parteiengesetz abändern, dass in diesem Falle die Bundesregierung das Verfassungsgerichtsurteil für unanwendbar erklären darf, um ihren Pflichten nach der EMRK zu genügen und die gebotene Eile zu wahren, um Schadensersatzpflichten zu verhindern. Das würde dann nämlich eine Verfolgung nach 94 StGB ausschließen.
Du verstehst es nicht Cinnamon.
Ich zitiere mal jemanden, der die Aussage des Görgülü Urteils in andere Worte fast:
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Allerdings lehnt Karlsruhe einen "unreflektierten Vollzug der Entscheidung" Straßburgs ab. Zwar betonen die roten Roben, das Grundgesetz sei "nach Möglichkeit" so auszulegen, "dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entsteht". Die Menschenrechtscharta habe freilich lediglich den "Rang eines Bundesgesetzes". Diese Konvention und die Rechtsprechung der Straßburger Instanz dienten als "Auslegungshilfen" bei der Interpretation der deutschen Verfassung, "sofern dies nicht den Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz einschränkt oder mindert". Das Grundgesetz verzichte "nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität
Was ich nicht verneine, ist der Konflikt der entsteht, aber die Folgen sind, da eine Schadenersatzpflicht gegen Deutschland in diesem speziellen Fall nicht durchgesetzt werden kann.
Was Zypries sagt, ist eine Überschreitung ihrer Kompetenzen, weil sie die richterliche Unabhängigkeit der Verfassungsrichter damit angreift, was sie nicht kann und darf.
Das Ganze wird ein interessantes Kräfte messen, hinsichtlich der Bedeutung der EMRK und des Grundgesetzes und für die Politiker eine Zwickmühle.
Hinsichtlich des NPD-Verbotes ist zu sagen, der EGMR ist im Falle des Parteiverbotes keine Garantie für sie. Die Hoffung, die sie in einem solchen Fall in die blauen Roben setzt, kann sehr schnell durch rote Roben zunichte gemacht werden.
AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf
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Gehirnnutzer
Du verstehst es nicht Cinnamon.
Ich zitiere mal jemanden, der die
Aussage des Görgülü Urteils in andere Worte fast:
Was ich nicht verneine, ist der Konflikt der entsteht, aber die Folgen sind, da eine Schadenersatzpflicht gegen Deutschland in diesem speziellen Fall nicht durchgesetzt werden kann.
Was Zypries sagt, ist eine Überschreitung ihrer Kompetenzen, weil sie die richterliche Unabhängigkeit der Verfassungsrichter damit angreift, was sie nicht kann und darf.
Das Ganze wird ein interessantes Kräfte messen, hinsichtlich der Bedeutung der EMRK und des Grundgesetzes und für die Politiker eine Zwickmühle.
Hinsichtlich des NPD-Verbotes ist zu sagen, der EGMR ist im Falle des Parteiverbotes keine Garantie für sie. Die Hoffung, die sie in einem solchen Fall in die blauen Roben setzt, kann sehr schnell durch rote Roben zunichte gemacht werden.
Nun ist es aber so, dass die EMRK bei Parteiverboten einen gegenüber dem GG und der Rechtsprechung des BVerfG erweiterten Grundrechtsschutz gewährleistet. Denn nach der Rechtsprechung des EuGHMR ist neben der Feststellung einer antidemokratischen Haltung der betroffenen Partei eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Das reicht aber weiter als Art. 21 Abs. 2 GG, der nur auf die antidemokratische Haltung abstellt. Wie gesagt hat der EuGHMR das Verfassungsgericht sowieso schon in diversen Fragen belehren müssen, wie etwa bei Väterrechten oder der Bedeutung von Ne bis in Idem oder Nulla Poena sine lege in Sachen Sicherungsverwahrung. Es ist nur dem EuGHMR zu verdanken, dass etwa nichteheliche Väter jetzt auch ohne mütterliche Zustimmung das Sorgerecht für ihr Kind erhalten können.
Aber nehmen wir mal an, das BVerfG hält an seiner Rechtsprechung fest und verbietet die NPD. Antidemokratische Tendenzen sind ohne Problem nachzuweisen, Art. 21 Abs. 2 GG fordert also ein Verbot als verfassungswidrige Partei. Soweit, so gut. Die NPD geht nun nach Straßburg und die dortigen Richter sehen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Sie verurteilen Deutschland also wegen konventionswidrigen Verhaltens. Das hebt das Verfassungsgerichtsurteil erstmal natürlich nicht auf, ja. Das ist auch gesetzlich nicht vorgesehen. Gut, Deutschland könnte, um konventionsgemäße Zustände herzustellen, dann zB ein Gesetz erlassen, das das Verfassungsgerichtsurteil ausdrücklich aufhebt.
Die mMn optimalste Lösung wäre, eben die EMRK in den Grundrechtekatalog mitaufzunehmen (Bspw. durch einen Abs. 4 in Art. 1 GG: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Teil dieses Grundgesetzes) und das letzte Wort zur verbindlichen Interpretation dieser Konvention dem EuGHMR zu überlassen. Dessen Urteile sollten denen des Verfassungsgerichtes vorgehen. Dieser hat in der Vergangenheit die Grundrechte viel weitgehender geschützt als das BVerfG dies getan hätte. Gerade weil er auch nicht durch nationale Politik beeinflußt wird.
Hinzu kommt: Würde Deutschland sich einem Urteil dieses Gerichts widersetzen, wäre jede Kritik an "undemokratischen" Verhältnissen in anderen Ländern für dieses Land tabu. Die Chinesen, Iraner, Russen etc. könnten Deutschland immer entgegenhalten, dass hier die Menschenrechte auch nur solange eingehalten werden wie es opportun ist.