GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
Wohl einer der dümmsten Artikel. "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" impliziert für so manchen, dass seine Beschäftigung sich seinen individuellen Vorlieben anzupassen habe, dass seine "Persönlichkeit" sich nicht "frei entfalten" kann, wenn er nicht von Staats wegen mit Luxus versorgt wird usw. usf.
Es ist eigentlich nur komisch, dass das noch nicht zu Klagewellen geführt hat, weil jeder mit IQ-75, der meint, ein Kunststudium würde seine Persönlichkeit freier entfalten als eine Fließbandarbeit, sich angesichts der Verwehrung ersterem in seinen Grundrechten verletzt fühlt.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
Niemand darf zur Bewirtschaftung fremden Eigentums zuständig erklärt werden. Es darf kein Gesetz geben, das einen zum von Anderen marginalisierbaren Kostenfaktor erklärt. Derartige Gesetze unterbinden die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dazu gehört vielmehr, sich wertschöpfungsstrukturell leistungsäquivalent entfalten zu können, also sein mentale Potenzial voll auszuschöpfen, wobei die damit bewirkte Wertschöpfung leistungsgerecht zu verteilen ist.
User value bezweckt die freie Entfaltung der Persönlichkeit, was durch eine wiss. flankierte aktive Wertschöpfungspolitik zu garantieren ist, wozu Betriebe und Roboter zu nutzen sind.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
1. Mai 2035 – Heute wurde das Grundgesetz mit über 90% Stimmen der Parlamentarier geändert. Nachdem es mit dem Ermächtigungsgesetz gelungen war, die meisten Dhimmis aus dem Parlament zu verbannen war dieses Abstimmungsergebnis zu erwarten.
Artikel 2 lautet nun folgendermaßen:
(1) Moslemische Männer haben das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer moslemischen Männern verletzen und nach dem Koran leben.
(2) Jeder moslemische Mann hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(3) Frauen und Dhimmis sind von diesem Grundrecht ausgenommen.
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Zum Glück haben wir ja noch ein paar Jahre...:rolleyes:
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
Zitat:
Zitat von
Chanan
Wohl einer der dümmsten Artikel. "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" impliziert für so manchen, dass seine Beschäftigung sich seinen individuellen Vorlieben anzupassen habe, dass seine "Persönlichkeit" sich nicht "frei entfalten" kann, wenn er nicht von Staats wegen mit Luxus versorgt wird usw. usf.
Es ist eigentlich nur komisch, dass das noch nicht zu Klagewellen geführt hat, weil jeder mit IQ-75, der meint, ein Kunststudium würde seine Persönlichkeit freier entfalten als eine Fließbandarbeit, sich angesichts der Verwehrung ersterem in seinen Grundrechten verletzt fühlt.
Auf diesen Unsinnsbeitrag gehe ich mal ein, auch wenn er schon lange zurückliegt.
Der Art. 2 I ist das sog. "Auffanggrundrecht", da er ersichtlich mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" pauschal alles abdeckt, was anschließend in den anderen Grundrechten im Detail geregelt ist. Somit sind Klagen (womit Du wohl Verf.beschwerden meinst) nur aufgrund von Art. 2 I eher die absolute Ausnahme, für gewöhnlich wäre ein anderer Artikel betroffen. Art. 2 wäre zwar zumindest formal auch betroffen (da er ja alles abdeckt), aber im konkreten Fall subsidiär.
Dein Beispiel fällt ersichtlich zuallererst in den Bereich der Berufsfreiheit (Art. 12), und diesbezüglich gab es natürlich schon jede Menge Rechtsstreitigkeiten mit anschließenden Grundsatzurteilen (z.Bsp. ob der Rechtmäßigkeit von NC im Studium etc.).
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
Zitat:
Zitat von
Mariko
Auf diesen Unsinnsbeitrag gehe ich mal ein, auch wenn er schon lange zurückliegt.
Der Art. 2 I ist das sog. "Auffanggrundrecht", da er ersichtlich mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" pauschal alles abdeckt, was anschließend in den anderen Grundrechten im Detail geregelt ist. Somit sind Klagen (womit Du wohl Verf.beschwerden meinst) nur aufgrund von Art. 2 I eher die absolute Ausnahme, für gewöhnlich wäre ein anderer Artikel betroffen. Art. 2 wäre zwar zumindest formal auch betroffen (da er ja alles abdeckt), aber im konkreten Fall subsidiär.
Dein Beispiel fällt ersichtlich zuallererst in den Bereich der Berufsfreiheit (Art. 12), und diesbezüglich gab es natürlich schon jede Menge Rechtsstreitigkeiten mit anschließenden Grundsatzurteilen (z.Bsp. ob der Rechtmäßigkeit von NC im Studium etc.).
Das ist ja das Problem. Ein diffus verfasstes Grundrecht, welches (wie einige andere) zig niemandem bekannte BVerfG-Auslegungen und Grundsatzurteile benötigt, um überhaupt einigermaßen inhaltlich konkretisiert zu sein.
Anders als die Artikel selbst ändert sich jedoch ihre Auslegung mit der Zeit, und somit kann das BVerfG einem jeweiligen Artikel von Zeit zu Zeit eine völlig andere inhaltliche Wendung geben.
Im oben verwendeten Beispiel mag eher Art. 12 angesprochen sein, das stimmt. Viele andere Arten von Klagen laufen über Gesetz XY "in Verbindung mit Art. 2 GG".
Wenn es ohnehin keine inhaltliche Bestimmtheit eines Gesetzestextes ohne dessen volatile Auslegung durch ein 12-köpfiges Gremium gibt, dann ergibt sich für mich keine Daseinsberechtigung für solche einen Text. Zudem, wenn er, wie Art. 2 GG, erstmal pauschal jedem Individuum jeden Hirnfurz als grundrechtlich verbrieft vorgaukelt. Wenn ich im Bewerbungsgespräch bei der Stadtverwaltung in Hawaiihemd antanze und abgelehnt werde, ist dann nicht meine persönliche Entfaltung durch den Muff von tausend Jahren gehemmt?
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 2
Zitat:
Zitat von
Chanan
Das ist ja das Problem. Ein diffus verfasstes Grundrecht, welches (wie einige andere) zig niemandem bekannte BVerfG-Auslegungen und Grundsatzurteile benötigt, um überhaupt einigermaßen inhaltlich konkretisiert zu sein.
Anders als die Artikel selbst ändert sich jedoch ihre Auslegung mit der Zeit, und somit kann das BVerfG einem jeweiligen Artikel von Zeit zu Zeit eine völlig andere inhaltliche Wendung geben.
Im oben verwendeten Beispiel mag eher Art. 12 angesprochen sein, das stimmt. Viele andere Arten von Klagen laufen über Gesetz XY "in Verbindung mit Art. 2 GG".
Wenn es ohnehin keine inhaltliche Bestimmtheit eines Gesetzestextes ohne dessen volatile Auslegung durch ein 12-köpfiges Gremium gibt, dann ergibt sich für mich keine Daseinsberechtigung für solche einen Text. Zudem, wenn er, wie Art. 2 GG, erstmal pauschal jedem Individuum jeden Hirnfurz als grundrechtlich verbrieft vorgaukelt. Wenn ich im Bewerbungsgespräch bei der Stadtverwaltung in Hawaiihemd antanze und abgelehnt werde, ist dann nicht meine persönliche Entfaltung durch den Muff von tausend Jahren gehemmt?
Der Artikel 12 GG ist keineswegs diffus formuliert, er ist erst durch die Angriffe der politischen Klasse auf seinen Kernwesensgehalt und die unzulängliche Verteidigung durch das BVerfG in ein diffuses Licht geraten. Diese Richter werden von den Berufspolitikern nach Parteibuchproporz ausgesucht und können sich daher nicht ganz aus der politischen Klasse lösen, bis zu einem gewissen Grad sind sie Teil davon. Deswegen konnten viele Angriffe der Politik auf die Wesenskerne von Grundrechten nur unzulänglich abgewehrt werden, zur Zeit des berühmten Apotheken - Urteils ging`s noch, beim NC war es dann vorbei.
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Zitat:
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Natascha
Dieses self-containing-law ist auch rd 168 Mal illegal geändert und hat mit der Version 1 v.1949 nichts mehr gemein.
"Illegal geändert"? Inwiefern?
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Die liebe Natascha wird sicherlich belegen können welcher der Änderungen des Grundgesetzes illegal waren und aus welchem Grund.
Obwohl ich schwer glaube, das sie ihre Behauptungen für alle nachvollziehbar belegen kann.