Bolle, wo ist da ein offener Rechtsbruch? Du vergisst eine Kleinigkeit bei der ganzen Sache, bestraft wird ein Verstoß gegen § 14 AufenhG nach § 95 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Da die Strafvorschriften des Allgemeinen Teils des StGB mit zur Anwendung kommen, was sagt uns der Strafrahmen?
Es handelt sich bei illegalem Grenzübertritt um ein Vergehen (Siehe
§ 12 StGB). Was ermöglicht ein Vergehen, die Einstellung des Verfahrens wegen der geringe der Schuld oder mangels öffentlichen Interesses (§§ 153 ff. StPO).
Der einzige Rechtsbruch, der hier begangen wird, ist die Nichteinhaltung von Formvorschriften verfahrenstechnischer Art.
Du kannst die massenhafte Anwendung des Opportunitätprinzips kritisieren, aber einen Rechtsbruch in dem Sinne, wie du ihn meinst gibt es nicht.