AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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Gehirnnutzer
1. Das EU-Recht verbietet nicht die Todesstrafe, jedoch schreibt sie sie auch keinen Staat vor.
Sie überlässt die Todesstrafe dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates (
Artikel 2 Absatz 1 EMRK).
Genau, hier sollten sich einige Teilnehmer näher mit dem Subidiaritätsprinzip im EU - Vertrag befassen, das relativiert einige finstere Aussichten auf die europäische Zukunft.
Aber selbst wenn für apokalyptische Prognosen kein Anlaß besteht, bleibt das Vorgehen des derzeitigen europäischen und insbesondere deutschen politischen Establishments eine Willensbeugung der meisten europäischen Volkssuoveräne. Das halte ich für einen potentiell tödlichen Geburtsfehler der politischen Vereinigung der Wirtschafts - EU.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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Don
Oder nicht mehr. Sie stammt aus 2004. Ich bin jetzt aber zu faul 300 Seiten durchzuackern um rauszufinden ob sich der Lissabonnvertrag darauf bezieht oder sich darum herumwindet.
Ich billige jedem ein Recht auf Faulheit zu, aber wenn man sich in Diskussionen einschaltet und da auch noch den Oberrabulistiker spielt, hat man die Pflicht, sich vorher zu informieren. Jeder ist nämlich verantwortlich für das, was er tut und für das, was er unterlässt.
:shutup:
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
Auf Grund des Artikels 43 der Haager Landkriegsordnung aus dem Jahre 1907 (veröffentlicht im
RGBl. 1910) bekam das besatzungsrechtliche Provisorium namens „Bundesrepublik Deutschland“ keine
vom Volk in freier Wahl angenommene Verfassung, sondern lediglich ein Grundgesetz. Ein Grundgesetz ist
ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzen Gebiet für eine
bestimmte Zeit“. Die lediglich provisorische Natur des „ Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
“kommt im Artikel 146 zum Ausdruck. Dieser lautet : „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem
Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen
worden ist. “Im Artikel 25 GG verpflichtet sich die „Bundesrepublik Deutschland“, die allgemeinen Regeln
des Völkerrechts anzuerkennen. Sie sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen anderen Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets. Die Haager
Landkriegsordnung ist der völkerrechtliche Vertrag, der dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland “ übergeordnet ist.
5.) Auf der Genfer Konferenz der Westmächte, im Jahre 1955, wurde festgelegt das Deutschland für mindestens weitere 50 Jahre von den Alliierten unter Kontrolle zu halten ist.
Mit Streichung der Präambel und des Artikels 23 GG durch den damaligen Außenminister James
BAKER am 17.07.1990 in Paris, ist der territoriale Geltungsbereich des „Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland“ insgesamt mit Wirkung zum 18.07.1990 erloschen (BGBl. 1990, Teil II, Seite
885, 890, vom 23.09.1990). Dies war nur auf Grund der den Alliierten obliegenden Vorbehaltsrechten
möglich. Damit war die Aufgabe, welche die „Bundesrepublik Deutschland“ seit dem 23.05.1949 hatte,
erfüllt. Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das besatzungsrechtliche Provisorium namens
„Bundesrepublik Deutschland“, welches 41 Jahre lang die Belange des Deutschen Volkes nur treuhänderisch
für die Westalliierten zu verwalten hatte, nicht mehr!!! Alle seit ihrem Erlöschen am 18.07.1990 von der
Regierung und den Behörden der sog. „Bundesrepublik Deutschland“ getätigten sog. Rechtsgeschäfte und
sog. Verwaltungsakte sind demzufolge RECHTSWIDRIG!!! Pässe, Personalausweise, Führerscheine, KFZ –
Zulassungen und KFZ – Schilder, sowie alle seit dem erlassenen „Gesetze, Wahlen, Verordnungen
Verwaltungsvorschriften“ etc. etc. der „Bundesrepublik Deutschland“ sind NICHTIG für Bürger des Staates
Deutsches Reich. Da die „Bundesregierung“ nicht auf der Basis einer vom Volk in freier Wahl
angenommenen Verfassung regiert, ist sie eine DIKTATUR. Alle Beamte und Vertreter der „Bundesrepublik
Deutschland“ begehen Landesverrat bzw. Hochverrat gegenüber dem Deutschen Volk und dem real
existierenden Staat Deutsches Reich! Alle natürlichen und juristischen Personen in Deutschland, die für die
Beseitigung dieses Mißstandes kämpfen, können, dürfen und müssen sich auf ihre Exterritorialität berufen.
Die Regierungsvertreter der „Bundesrepublik Deutschland“ wurden hierüber im Jahre 1990 von der
Kommissarischen Regierung des Staates Deutsches Reich mit Unterstützung der Siegermächte in Kenntnis
gesetzt und angewiesen, alle untergeordneten Behörden ebenfalls zu informieren. Zusätzlich wurden auch
alle Verwaltungsbehörden von Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 40.000
Einwohnern von der kommissarischen Regierung des Staates Deutsches Reich direkt über diesen Sachverhalt
aufgeklärt und darauf hingewiesen, daß das Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Festhalten an dem
„Alleinvertretungsanspruch“ der „Bundesrepublik Deutschland“ als vermeintliche Rechtsnachfolgerin des
Staates Deutsches Reich den Tatbestand des Landes – bzw. Hochverrats erfüllt.
11.) Alle seit dem 18.07.1990 von der erloschenen „ Bundesrepublik Deutschland “ und deren Vertretern geschlossenen Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sind rechtsungültig. Sie
sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“, noch für Bürger des
Staates Deutsches Reich, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend. Dies begründet auch die derzeitige
Situation in der EU für die Vertragspartner mit Deutschland. Das Sozialgericht BERLIN (Aktenzeichen S 56
Ar 239/92) hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.05.1992 festgestellt, daß der sogenannte
„Einigungsvertrag“ vom 31. August 1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas
beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages“
besagt, daß die Länder Brandenburg, Mecklenburg – Vorpommern, Sachsen, Sachsen – Anhalt und
Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grundgesetzes“ am 03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland“
werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.07.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger
der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten. Zudem wird in den
Printmedien der BRD der sog. Einigungsvertrag immer ohne die Protokollerklärung abgedruckt. Die
Protokollerklärung zum Einigungsvertrag lautet: „Beide Seiten sind sich einig, daß die Festlegung des
Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und
Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch
ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit
getroffen werden.“
12.) Die „Weimarer Verfassung“ vom 11.08.1919 ist die gültige Rechtsgrundlage aller Bürger des Staates.
Weiterführende Infos unter: www.deutsches-reich.com
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
Wenn man eines bei der Rechtswissenschaft wissen muss, dann ist es die große Lücke zwischen de jure und de facto. Selbst, wenn etwas de jure vllt. so sein mag, dann hat dies u.U. wenig mit der faktischen Lage zu tun. Die Geschichte läuft eben in seinen Bahnen meistens ohne eine juristische Legitimation ab.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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xanten
Situation in der EU für die Vertragspartner mit Deutschland. Das Sozialgericht BERLIN (Aktenzeichen S 56
Ar 239/92) hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.05.1992 festgestellt, daß der sogenannte
„Einigungsvertrag“ vom 31. August 1990 (BGBl. 1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas
beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages“
besagt, daß die Länder Brandenburg, Mecklenburg – Vorpommern, Sachsen, Sachsen – Anhalt und
Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grundgesetzes“ am 03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland“
werden.
So sehen die Urteile tatsächlich aus, die die KRR - Gilde regelmäßig als "Beleg" ihrer kruden Theorien zitiert:
http://www.krr-faq.net/sozurt.htm
Siehe auch: http://www.krr-faq.net/sozialg.php
Verfassungen und völkerrechtliche Verträge dienen der Sicherung des Friedens zwischen Staaten und sind deshalb als Spielplatz für die Konstrukteure juristischer Spitzfindigkeiten denkbar ungeeignet. Daher spielt die sog. "normative Kraft des Faktischen" im Völkerrecht auch eine herausragende Rolle. Die deutschen Regierungen von Brandt bis Kohl haben völkerrechtliche Verträge unterzeichnet, die territioriale Ansprüche an Nachbarstaaten ausschliessen und Deutschland vor hohen Reparationsforderungen geschützt haben.
Daran kommt niemand mehr vorbei, die verantwortlichen deutschen Regierungen waren mehrheitlich gewählt und sind nach den entscheidenden Verfügungen wiedergewählt worden. Das zählt auf jeden Fall, selbst eine weniger dünne und verzerrte formaljuristische Argumentation der KRR`en hat dahinter zurückzustehen.
Dass das Grundgesetz in seiner Eigenschaft als deutsche Verfassung gewisse demokratische Legitimitätsmängel hat, ist eine Angelegenheit, die echte Demokraten unter sich ausmachen müssen. Mit den verspäteten Reichsbürgern hat das nichts zu tun.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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bernhard44
Was bedeutet eigentlich...Artikel 1...?
Hallo Forum!
Es ist das Bekenntnis, ein immaterielle Gut über alle materiellen zu stellen.
Sehr vernünftig in einer Zeit, in der jedes Gut allein nach seinem Marktwert
berechnet wird.
MfG Q.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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kritiker_34
Die Formulierung im GG war ja ursprünglich für DEUTSCHE gedacht, welche in vielen Bereichen ein GEMEINSAMES VERSTÄNDNIS der Kultur hatten.
Inzwischen hat sich D jedoch zu einem Land entwickelt, mit sehr hohem Ausländeranteil, wo teilweise eine völlig andere Rechtsauffassung besteht.
Nun fragt sich, inwieweit dieser Realität Genüge getan wird, wenn es z.B. einen hohen Antail an Moslems gibt, für welche der Koran wichtiger als dass GG ist.
Anhängig von dieser Fragestellung ergibt sich dann die Umsetzung in Gerichtsurteilen, bzw. allgemein Anwendung von Gesetzen.
wie aus vielen Gerichtsurteilen inzwischen bekannt ist, werden bei einem "Ehrenmord" andere Massstäbe angesetzt, als z.B. Mord aus Habgier, oder ähnlichen Gründen.
Ist jedoch das eigentliche Motiv des sogenannten Ehrenmordes nicht auch ein HABGIER GRUND? Es soll doch verhindert werden, dass z.B. eine Frau innerhalb einer anderen Familie - als der vom Vater ausgesuchten - ihre Zukunft gestaltet. Wird hier letztendlich nicht auch aus sehr niedrigen Motiven heraus gehandelt? "Die Tochter gehört mir" als Vater? Wobei ein solcher Mord dann mit Hinweis auf Koran, usw. beschönigt wird.
Ferner sind Begriffe wie "Würde" doch für all diejenigen Fremdwörter, welche sich mit der inhaltlichen Qualität dieses Wortes noch nie beschäftigt haben.
Dann bekommt man oftmals ja den Eindruck, dass der Täterschutz wichtiger als der Opferschutz genommen wird.
Bei Verbrechern im Kapitalmarkt, welche mal auf die Schnelle einige Millionen ergaunern, werden oftmals eher milde Urteile gesprochen, während die Opfer in die leere Röhre blicken.
Allgemein gehalten. Es geht einerseits wohl darum, dass unsere GG überarbeitet wird. Aber viel wichtiger wäre eine konsequente Handhabung unter dem Gesichtspunkt: Was schützt die deutsche Gesellschaft vor weiterer Dezimierung?
Ist z.B. Abtreibung ein Verstoss gegen die Menschenwürde?
Das GG wurde im Schlagschatten des untergegangenen Naziregimes formuliert und ist heute nicht mehr zeitgemäß.
Spätestens bei der Wiedervereinigung hätte eine neue Verfassung bezogen auf die neuen Verhältnisse formuliert werden müssen.
Das GG ist für die Ausländer ein Segen für Deutsche ein Fluch.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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elas
...Das GG ist für die Ausländer ein Segen für Deutsche ein Fluch.
Warum ist es für Sie ein Fluch, das andere Ihre Würde achten sollen?
Da würden mich Erklärungen interessieren. Wollen Sie damit andeuten,
das Deutsch gar keine Würde haben? So kommt es mir bei einigen Usern
hier vor.
MfG Q.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen über das meistzitierte, aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
GRUNDGESETZ (GG)
für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 1 gilt nicht. Nur die Artikel ab Artikel 2. So steht es in Artikel 1 Absatz 3. Muss ich nun annehmen, dass ich in einem Idiotenlande lebe, in dem Logik nicht gilt? Die schönen Worte über die UNO-MENSCHENRECHTERKLÄRUNG sind wertlos. Die Menschenrechte gelten in Deutschland nicht.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1
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Dubidomo
Artikel 1 gilt nicht. Nur die Artikel ab Artikel 2. So steht es in Artikel 1 Absatz 3. Muss ich nun annehmen, dass ich in einem Idiotenlande lebe, in dem Logik nicht gilt? Die schönen Worte über die UNO-MENSCHENRECHTERKLÄRUNG sind wertlos. Die Menschenrechte gelten in Deutschland nicht.
Oder nur für Menschen. Diese Definition hängt wiederum von der Gruppe ab die diesen Begriff instanziert.
Ob er für steuerzahlendes Vieh, Pak, Konvertiten, Sklaven und auch Deutsche gilt, ist zumindest fraglich...